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Blogbeitrag Änderungen 2021

Neues Jahr - neue Regeln: Das ändert sich für Sie im Jahr 2021

Die letzten Wochen dieses außergewöhnlichen Jahres gehen so langsam zu Ende - das heißt: Jahreswechsel! Und der Jahreswechsel bringt bekanntlich auch neue Regelungen und Gesetze mit sich.

Welche neuen Änderungen 2021 auf uns zu kommen, lesen Sie hier:

Abschaffung des Solidaritätszuschlags 

Für etwa 90 Prozent der Bürgerinnen und Bürger wird der Solidaritätszuschlag ab Januar 2021 vollständig entfallen. Die Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird von heute 972 Euro auf 16.956 Euro der Steuerzahlung angehoben, sodass bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 Euro zukünftig kein Soli mehr fällig wird. Das sorgt insbesondere bei kleineren und mittleren Einkommen für ein höheres Nettoeinkommen. Lediglich Spitzenverdiener haben die Abgabe weiterhin zu zahlen. 

Sie möchten wissen, wie hoch Ihre Ersparnis durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags ist? Hier geht´s direkt zur Berechnung. Investieren Sie diesen freigewordenen Betrag am besten gleich in Ihre Altersvorsorge, um Ihre Rentenlücke zu schließen – und das ganz ohne Mehrausgaben.

Mehr Kindergeld und Erhöhung des Kinderfreibetrags

Familien dürfen sich freuen! Mit dem zweiten Familienentlastungsgesetz steigt das Kindergeld zum 1. Januar 2021 um 15 Euro. Das heißt, Eltern mit einem oder zwei Kindern erhalten 219 Euro im Monat pro Kind, beim dritten Kind sind es 225 Euro und ab dem vierten Kind 250 Euro. Gleichzeitig steigt auch der Kinderfreibetrag für jeden Elternteil von 2.586 auf 2.730 Euro. Der Betreuungsfreibetrag wird von 1.320 für jeden Elternteil auf 1.464 Euro erhöht. Daraus ergibt sich eine Anhebung von derzeit insgesamt 7.812 Euro um 576 Euro, auf einen Betrag von insgesamt 8.388 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind.

Anhebung des Grundfreibetrags

Die steuerliche Entlastung wird nicht nur durch einen höheren Kinderfreibetrag verursacht, sondern in den kommenden zwei Jahren steigt auch der Grundfreibetrag – der Beitrag, bis zu dem das Einkommen steuerfrei ist. Der steuerliche Grundfreibetrag wird für 2021 um 48 Euro auf 9.744 Euro angehoben. 2022 steigt der Grundfreibetrag wie geplant weiter auf 9.984 Euro.

Hinzu kommen Anpassungen beim Einkommenssteuertarif. Hier werden die übrigen Eckwerte 2021 um 1,52 Prozent und 2022 um 1,17 Prozent verschoben. Somit verschieben sich die Einkommensgrenzen, ab denen der nächsthöhere Steuersatz fällig wird. Diese Anpassungen sind notwendig, um die kalte Progression auszugleichen. Darunter ist der Effekt zu verstehen, dass Beschäftigte nach einer Gehaltserhöhung weniger als bisher auf dem Konto haben, denn: durch die Anpassung fällt ein höherer Steuersatz an.

Änderungen der Bemessungsgrenze bei der gesetzlichen Rente

Für die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab 2021 eine neue Einkommensgrenze. Bei dieser Grenze handelt es sich um den maximalen Bruttolohnbetrag, der bei der Berechnung der gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträge einbezogen wird. Für die Höhe des Bruttogehalts, das darüber hinausgeht, muss kein Beitrag gezahlt werden. Die BBG steigt im Westen Deutschlands auf 7.100 Euro im Monat, in den neuen Bundesländern auf 6.700 Euro im Monat.

Folgen für die betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Die Anhebung der BBG hat auch direkte Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge. Arbeitnehmer können bis zu acht Prozent der jeweils aktuellen BBG steuerfrei und vier Prozent sozialabgabenfrei zur Investition etwa in eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse nutzen. Damit steigt 2021 der steuerfreie Anteil von 552 auf 568 Euro im Monat und der maximale sozialabgabenfreie Anteil von 276 auf 284 Euro.

Basis- und Rürup-Rente: Höherer Beitrag steuerlich absetzbar

Gutverdiener können sich freuen, denn: Der Steuerbonus in der Basis- oder Rürup-Rente steigt. Die Basis-Rente ist vor allem für Unternehmer, Selbstständige und Führungskräfte, die steuerbegünstigt für das Alter vorsorgen möchten, geeignet. Angestellte Top-Verdiener hingegen nutzen oft die Rürup-Rente, um Gehaltsbestandteile abzusichern, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen. Dabei gilt: Im Jahr 2020 können Ledige bis zu 25.046 Euro einzahlen, Ehepaare das Doppelte. Von diesen Beträgen können Betroffene 90 Prozent steuerlich geltend machen. Das sind 22.541 Euro für Alleinstehende und 45.082 Euro für Paare. 2021 ist der Steuervorteil sogar noch größer. Dann sind Einzahlungen bis zu 25.787 Euro förderfähig und der abzugsfähige Anteil steigt auf 92 Prozent. Insgesamt werden dann 23.724 Euro steuerlich anerkannt. Bei Paaren steigt der Betrag auf 47.448 Euro.

Grundrente für Geringverdiener

Mit der neu eingeführten Grundrente für Geringverdiener ab 2021 soll die Altersrente von Neu- und Bestandsrentnern in Deutschland aufgewertet werden. Folgende Kriterien müssen dabei erfüllt sein:

 

  • Mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten müssen vorgewiesen werden (Pflichtbeiträge aus Berufstätigkeiten, Kindererziehungs- und Pflegezeiten, Zeiten mit Leistungsbezug wegen Krankheit).
  • Der Verdienst, bezogen auf das gesamte Berufsleben, muss im Durchschnitt zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben.

 

Die Grundrente wird als Zuschlag zur „Normalrente“ individuell berechnet und beträgt im Schnitt 75 Euro brutto im Monat. Maximal sind 418 Euro möglich.

Änderung der Beitragsbemessungsgrenze bei der Krankenversicherung

Im Rahmen der jährlichen Anpassung steigt das maximale Einkommen, das bei der Erhebung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) berücksichtigt wird, von 56.250 Euro auf 58.050 Euro. Wer bereits mehr verdient, ist von der Anhebung voll betroffen – für diese GKV-Versicherten steigt der eigene Beitrag. Auch der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur GKV wird sich ändern: Dieser steigt voraussichtlich um 0,2 Prozentpunkte auf 1,3 Prozent. 

Erhöhung der KFZ-Steuer für Autos mit hohem Spritverbrauch

Ab 2021 steigt für neue Autos mit hohem Spritverbrauch die KFZ-Steuer. Damit sollen Bürger angespornt werden, sparsamere PKW zu kaufen. Bereits zugelassene Autos sind davon nicht betroffen, sondern lediglich Autos, die nach dem 1. Januar 2021 erstmalig zugelassen sind. Bisher "kostete" jedes neu zugelassene Auto – zusätzlich zu einem Sockelbetrag von 2 Euro je 100 cm³ für Benziner und 9,50 Euro je 100 cm³ für Diesel – zwei Euro pro ausgestoßenem Gramm CO₂ je Kilometer oberhalb von 95 g/km (laut Herstellerangaben). Ab dem 1. Januar 2021 gilt: Je höher dieser CO₂-Wert, desto höher der Steuersatz.

Hier können Sie die Höhe der KFZ-Steuer für Ihr Fahrzeug berechnen.

Neueinstufung der Typklassen bei der KFZ-Haftpflicht

Einmal jährlich gibt der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) neue Typklassen heraus. Diese geben den Versicherern eine Einschätzung über das Schadenrisiko eines Autos. Daran orientieren sich auch die Beiträge: Je höher die Typklasse, desto höher ist in der Regel die Versicherungsprämie. 2021 werden 6,1 Millionen Autofahrer höher als bisher eingestuft, für 4,9 Millionen Verträge verbessert sich die Typklasse und für die restlichen 30,6 Millionen bleibt die bisherige Typklasse bestehen.

Erhöhung der Wohnungsbauprämie

Ab 2021 werden deutlich mehr Menschen von der staatlichen Prämie profitieren. Die maximal zulagenbegünstigte Sparsumme steigt für Alleinstehende von 512 auf 700 Euro pro Jahr, bei Paaren erhöht sich diese von 1.024 auf 1.400 Euro. Diese Sparsumme wird ab 2021 mit einem Zuschuss in Höhe von 10 Prozent belohnt (aktuell: 8,8 Prozent). Auch die Einkommensgrenzen verschieben sich deutlich nach oben: Alleinstehende haben dann bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 35.000 Euro das Recht auf den Zuschuss, bei Ehepaaren liegt die Grenze bei 70.000 (aktuell: 25.600 bzw. 51.200 Euro).

Verlängerung der Antragsfrist beim Baukindergeld

Wer zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 31. März 2021 einen Kaufvertrag unterzeichnet, eine Baugenehmigung erhalten hat oder der frühestmögliche Baubeginn seines – nach dem jeweiligen Landesbaurecht – nicht genehmigungspflichtigen Vorhabens in diesen Zeitraum fällt, kann einen Antrag stellen. Bisher war dies nur bis zum 31. Dezember 2020 möglich. Die Frist für das Baukindergeld wird um drei Monate bis zum 31. März 2021 verlängert. Mit dem Baukindergeld fördert der Staat den Bau oder Kauf von selbstgenutztem Wohneigentum für Familien mit Kindern – diese können zehn Jahre lang jährlich 1.200 Euro Baukindergeld je Kind erhalten, wenn sie gewisse Kriterien erfüllen.

Das neue Jahr 2021 bringt also eine Menge an neuen Regelungen mit sich – manche zur Freude der Verbraucher, Eltern oder Rentner, manche eher weniger. 

Sie fragen sich nun, ob diese Änderungen auch Sie betreffen - fühlen sich aber etwas überfordert damit? Unsere Berater helfen Ihnen gerne weiter und zeigen Ihnen auf, wie Sie die Regelungen im neuen Jahr für Ihren privaten Haushalt bestmöglich nutzen. Hier finden Sie den nächsten Berater ganz in Ihrer Nähe. 


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